Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von Baugeräte

I. Mietvertrag
1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
 
2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der Geräte auf Anfrage bereit.
 
3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.
 
4. Mit der Abholung der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an. Bei Lieferung ab Übergabe.
 
5. Der Vermieter haftet für den Ausfall der Geräte nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn dem Vermieter oder einem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
 
II. Einsatzbedingungen
1. Wird das Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen den U.V.V und den Bestimmungen der St.V.O vorgenommen wird.
 
2. Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden.
 
3. Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken
 
4. Etwaiger für den Einsatz erforderliche behördlichen Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
 
5. Die Geräte stehen vom Zeitpunkt der Gefahrenübernahme ab unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, und zwar sowohl am Arbeitsgerät wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät für die Zeit, während der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl und Wandalismus abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entsteht.
 
6. Sollte die Geräte infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden könne, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
 
7. Sollte an dem Gerät während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.
 
8. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Arbeitsgerätes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defektes muss der Mieter nachweisen.
 
9. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn die Geräte aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
 
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Mietzeit ist vom Zeitpunkt der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.
 
2. Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
 
3. Abrechnungsgrundlage sind die Auftragsscheine die vom Mieter unterschrieben werden, und die jeweils gültigen Preislisten.
 
4. Zahlungsweise. Der Mietpreis ist binnen ( sofort ) 10 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 7,45 % p.a.
 
5. Bei Zahlungsverzug (Ziff.4) ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurückzuholen. Den ihm entstandenen Schaden kann er vom Mieter Ersatz verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis mindestens in Höhe des Mietzinses, der für die ursprüngliche vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.
 
6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen, diese sollte aber min EUR 100,- je 1 Tag ( Gerät ) betragen.
 
IV. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters
 
V. Gültigkeit
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.